AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    I. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle abgeschlossenen Verträge, soweit es sich es sich um Einkaufbestellungen handelt. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Abholung oder mit der Auslieferung der Ware zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Maß-, Gewichts- und Leistungsabgaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind insbesondere bei Nichtzustandekommen des Vertrags auf Anforderung mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, an uns unverzüglich zurückzusenden.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung von Zeichnungen, insbesondere Konstruktions- und Werkzeichnungen. Wenn der Besteller in den Besitz der vorgenannten Zeichnung gelangt ist, ist ihm jeglicher Nachbau, auch soweit patentlicher Schutz nicht reicht und die Weitergabe der Zeichnungen oder die Gestattung der Einsichtannahme der Zeichnungen durch Dritte verboten. Der Besteller haftet für jegliche den obigen Bedingungen widersprechende Verwendung der in seinen Besitz gelangten Zeichnungen.

II. Umfang der Lieferpflichten, Versand und Abnahme

Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller vom Vertrag zurückzutreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziffer VII. entsprechend.
Zu Teilleistungen sind wir im Zumutbaren berechtigt
Der Versand erfolgt bei „ab Werkslieferung“ auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt, wird die Versendung von uns veranlasst, wobei wir die Wahl des Versandweges nach eigenem Ermessen treffen. Auf Wunsch kann die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert werden. Uns trifft jedoch keine Versicherungspflicht. Wird die Ware versichert, trägt der Besteller die Kosten.
Die Gefahr der zufälligen Untergangs und der einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald wir die Sache den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, ausgeliefert haben.
Die Abnahme gilt bei Lieferungen von Maschinen, Apparaten, maschinellen Anlagen und ähnlichen Gegenständen nach 14 Tagen der Inbetriebnahme als erfolgt, wenn nicht zuvor der Besteller die Abnahme ausdrücklich erklärt.

III. Preise

Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Die Verpackung wird von uns angemessen berechnet.
Bei Steigerung von Material und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung sind wir berechtigt, gegenüber den kaufmännischen Besteller jederzeit die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung anzuheben.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat spätestens innerhalb 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Besteller in Verzug.
Eine Zahlungsverweigerung ist im Falle von geringfügigen , vom Besteller ermittelten oder behaupteten Mengendifferenzen oder Qualitätsabweichungen nicht zulässig.
Bei Auslandsaufträgen sind Bezahlungen in Euro an die angegebene Zahlungsstelle zu leisten. Wir sind berechtigt, Zahlungen mittels Akkreditiv oder Kasse gegen Dokumente zu verlangen. Wird ausnahmsweise Barzahlung in ausländischer Währung vereinbart, so gilt für die Umrechnung in Euro der am Zahltag (Geldeingang, Bankgutschrift) amtliche festgesetzte Umrechnungskurs. Kosten, die uns die Zahlstelle belastet, sind vom Besteller zu erstatten.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Rückbehaltung.
Gerät der Besteller bei Teilzahlungsgeschäften mit zwei Raten in Rückstand, wird der Restbetrag automatisch und ohne gesonderte Mitteilung sofort fällig. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

Wir bleiben Eigentümer der von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die Einstellung einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung oder als Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Werden gelieferte Waren vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Besteller gehörender Ware gemäß §§987,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum sehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehalsware im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit anderer veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Bestellers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach unserem Vertragspreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Beitrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltlosen Eigentums am Liefergegenstand diesen auf seine Kosten gegen alle Risiken (Kasko) zu versichern und dies dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen, Die Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall an die Lieferanten in Höhe seiner gegen den Besteller bestehenden Forderungen als abgetreten.
Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderung um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert der uns zustehenden Sicherung bestimmt sich nach den Beträgen, die der Besteller seinen Kunden in Rechnung stellt. Der Wert unserer gesicherten Forderungen bestimmt sich nach unseren Rechnungsbeträgen.

VI. Mängelansprüche und Verjährung

Ist der Lieferbestand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist, die mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate beträgt, auf Grund von Umständen die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, ein Mängel, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, Ersatz zu liefern auf kostengünstigsten Frachtweg, oder nachzubessern. Im Falle der Nachbesserung sind wir berechtigt, mindestens drei Nachbesserungsversuche vorzunehmen
Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich oder für den Besteller unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus , kann der Besteller nach Wahl entweder Herabsetzung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Für Schäden, die dem Besteller entstanden sind, gilt Ziffer VII. entsprechend.
Für alle von uns nicht hergestellten Erzeugnisse einschließlich Antriebsmaschinen werden von uns unter Ausschluss der eigenen Haftung die Mängelansprüche gegen den Zulieferer abgetreten. Wir sind bei der Geltendmachung der abgetretenen Mängelansprüche behilflich. Die uns gegenüber bestehenden Mängelansprüche leben wieder auf, falls der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Bei Exportgeschäften sind wir berechtigt, die Nachbesserung abzulehnen. In diesem Fall sind wir verpflichtet nach unserer Wahl dem Besteller entweder den Geldbetrag zu bezahlen, der erforderlich ist um die notwendige Nachbesserung durchzuführen oder dem Besteller die Ersatzteile zu übersenden, die zur Durchführung der Nachbesserung erforderlich sind. Soweit wir uns zum Versand von Ersatzteilen zu übersenden, die zur Durchführung der Nachbesserung erforderlich sind. Soweit wir uns zum Versand von Ersatzteilen entschließen, hat der Besteller die Einführungskosten, insbesondere Taxen und Umsatzsteuer zu tragen. Dasselbe gilt für die Einbaukosten. Soweit wir den für die Nachbesserung erforderliche Geldbetrag zahlen, beschränkt sich dieser der Höhe nach auf 10% des für die Schaltanlagen im Zeitpunkt der Entstehung. Für Schäden die dem Besteller entstanden sind gilt Ziffer VII. entsprechend
Erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

VII. Gesamthaftung

Schadenersatzansprüche de Bestellers gleich aus welchen Rechtsgrund bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit für eine bestimmt Dauer garantiert haben oder
c) ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich oder zumutbar gewesen ist oder
e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Haften wir gemäß Ziffer 1.a) für die Verletzung einer Vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsabschluss auf Grund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen uns sonstiger Beauftragter.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VIII. Schlussbestimmungen

Zusicherungen und Abreden mit unseren Vertretern und Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von sämtlichen Forderungen gegen uns, es sei denn, es handelt sich um Geldanforderungen (§354a HGB). Der Besteller ist verpflichtet, uns oder einer von uns beauftragten Person bis zur Begleichung seiner gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung den Zutritt zu dem Ort oder zu dem Gebäude zu gestatten, an oder in dem unsere Schaltanlagen aufgestellt sind:
Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Amberg.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten mit einem deutschen Abnehmer ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder unsere, die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu.
Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG.
Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
Bestätigt sich der Besteller als Wiederverkäufer, so ist er verpflichtet, durch entsprechende Geschäftsbedingungen gegenüber den Kunden sicherzustellen, dass alle vorstehenden Bedingungen wörtlich oder sinngemäß Anwendung finden. Soweit dies unsere Interessen, insbesondere unsere Gewährleistungspflicht und Haftung betreffen. Der Besteller stellt uns frei von jeglichen Ansprüchen die an uns wegen Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gestellt werden können.